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   AG Essen, 20.08.2020 - 196 C 6/20   

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AG Essen, 20.08.2020 - 196 C 6/20 (https://dejure.org/2020,80296)
AG Essen, Entscheidung vom 20.08.2020 - 196 C 6/20 (https://dejure.org/2020,80296)
AG Essen, Entscheidung vom 20. August 2020 - 196 C 6/20 (https://dejure.org/2020,80296)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Frankfurt/Main, 01.11.2018 - 13 S 114/17

    Ein Klageantrag dahingehend, dass der ehemalige Verwalter sämtliche Unterlagen

    Auszug aus AG Essen, 20.08.2020 - 196 C 6/20
    Die gerichtliche Geltendmachung des Herausgabeanspruchs setzt wegen seiner Gemeinschaftsbezogenheit einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus und die Verwaltungsunterlagen müssen nicht zwingend im Prozessverfahren einzeln bezeichnet werden, da ein diesbezüglicher Vollstreckungstitel gemäß § 888 ZPO vollstreckt wird (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007, Aktenzeichen: 2 Wx 117/06; Bärmann, § 26, Randnummer 142; Niedenführ/Vandenhouten, § 26, Randnummer 130; andere Ansicht Landgericht Frankfurt, Urteil vom 01.11.2018, 13 S 114/17).
  • LG Itzehoe, 22.07.2014 - 11 S 62/13
    Auszug aus AG Essen, 20.08.2020 - 196 C 6/20
    Die Herausgabepflicht umfasst nämlich auch die für die Wohnungseigentümergemeinschaft angelegten EDV-Dateien (Niedenführ/Vandenhouten, § 26, Rdn. 130, LG Itzehoe, Urteil vom 22.07.2014, 11 S 62/13).
  • OLG Hamburg, 20.08.2007 - 2 Wx 117/06
    Auszug aus AG Essen, 20.08.2020 - 196 C 6/20
    Die gerichtliche Geltendmachung des Herausgabeanspruchs setzt wegen seiner Gemeinschaftsbezogenheit einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus und die Verwaltungsunterlagen müssen nicht zwingend im Prozessverfahren einzeln bezeichnet werden, da ein diesbezüglicher Vollstreckungstitel gemäß § 888 ZPO vollstreckt wird (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007, Aktenzeichen: 2 Wx 117/06; Bärmann, § 26, Randnummer 142; Niedenführ/Vandenhouten, § 26, Randnummer 130; andere Ansicht Landgericht Frankfurt, Urteil vom 01.11.2018, 13 S 114/17).
  • LG Köln, 13.08.2009 - 29 S 11/09

    Anspruch von Mitgliedern einer WEG-Gemeinschaft auf Einsichtnahme in

    Auszug aus AG Essen, 20.08.2020 - 196 C 6/20
    Die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist des § 147 AO werden für entsprechend anwendbar gehalten und so gilt die Frist von sechs Jahren für die Korrespondenz und von zehn Jahren für Abrechnungs- und Buchungsbelege, während die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und die Protokolle und auch die Beschlusssammlung dauerhaft aufzubewahren sind (vergleiche Herberger/Martinek, § 28, Randnummer 115; Bärmann, § 28, Randnummer 209; Jennißen, § 28, Randnummer 179; LG Köln, Urteil vom 13.08.2009, Aktenzeichen: 29 S 11/09; Niedenführ/Vandenhouten, § 28 Randnummer 168).
  • LG Dortmund, 28.01.2021 - 1 S 228/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.08.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (196 C 6/20) wird als unzulässig verworfen.
  • AG Hamburg-St. Georg, 13.05.2022 - 980a C 43/21

    Ehemaliger Verwalter muss auf elektronische Verwaltungsunterlagen herausgeben

    Die Herausgabepflicht des ausgeschiedenen Verwalters nach §§ 667, 665 BGB erstreckt sich auch auf elektronisch gespeicherte Verwaltungsunterlagen bzw. - wie geltend gemacht - auf Buchführungsunterlagen der WEG (LG Itzehoe, ZWE 2015, 414 = ZMR 2015, 54; AG Essen, Urt. v. 20.08.2020 - 196 C 6/20, Rn. 22; Heydrich, NZM 2020, 70; s.a. BGH, NJW-RR 2004, 1290 [BGH 11.03.2004 - IX ZR 178/03] zu gespeicherten Daten).
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